Ein Darlehensvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer. Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber (Bank, Kreditinstitut) dem Darlehensnehmer (Kunde) einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 I S. 1 BGB).
Der Darlehensnehmer verpflichtet sich seinerseits mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages, den geschuldeten Zins zu entrichten und den Geldbetrag zur vereinbarten Fälligkeit zurückzuzahlen (§ 488 I S. 2 BGB). Darüberhinaus muss der Darlehensnehmer in der Regel Sicherheiten stellen. Der Darlehensvertrag beeinhaltet alle für das Darlehen und dessen Rückzahlung relevanten Bedingungen (Darlehenskonditionen).
Darlehensverträge kommen wie andere Verträge auch durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§§ 145 ff. BGB), für Verbraucherdarlehen ist mit Ausnahme von Überziehungskrediten die Schriftform zwingend (§ 492 I S. 1 BGB). Normalerweise zahlt der Darlehensnehmer Zinsen für sein Darlehen, wobei auch zinslose Darlehen möglich sind. Wird eine Zinszahlung vereinbart, ist die Angabe des effektiven Jahreszinses zwingend nötig. Zulässig und banküblich ist es, neben den Zinszahlungen zusätzlich Entgelte zu verlangen (z. B. Bearbeitungsgebühren und/oder Bereitstellungszinsen).
Insbesondere bei Immobiliendarlehen ist es üblich, dass die Bank mit der Darlehensbewilligung eine Kreditzusage erteilt und dem Kunden eine Frist gewährt (nomalerweise 14 Tage), in der er den Darlehensvertrag annehmen kann oder nicht. In dieser Zeit ändern sich die Konditionen nicht.
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