Informationspflichten
25. November 2019Kapitaldeckung in der bAV
25. November 2019Für den Fall, dass ein Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung insolvent werden würde, wird in den §§ 7 ff. BetrAVG eine gesetzliche Insolvenzsicherung geregelt. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein a.G. (PSVaG) in Köln. Die Insolvenzsicherung ist eine gesetzliche Zwangsversicherung. Insolvenzgefährdete Durchführungswege sind die unmittelbare Versorgungszusage, die Unterstützungskasse und – allerdings mit geringerem Beitrag – der Pensionsfonds. Die Direktversicherung ist nur dann in die Insolvenzsicherung einbezogen, wenn ein widerrufliches Bezugsrecht besteht oder bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht eine Abtretung oder Beleihung erfolgt ist. Grundsätzlich nicht in die Insolvenzsicherung einbezogen ist die Pensionskasse. Alle versicherungspflichtigen Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgung anbieten, haben entsprechende Beiträge abzuführen. Der Beitragssatz wird jährlich anhand der Schadensentwicklung eines Jahres festgesetzt.
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