Will man ein Immobiliendarlehen abschließen, wird dieses in der Regel durch den Eintrag eines Grundpfandrechts an der Immobilie abgesichert. Grundpfandrechte werden im Grundbuch in Abteilung III eingetragen und im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der Reihe nach befriedigt. Bestehen schon ältere Grundpfandrechte an der Immobilie, werden diese als Vorlasten bezeichnet.
Bestehen Vorlasten hat der neue Gläubiger / Darlehensgeber durch den nachrangigen Eintrag im Grundbuch ein erhöhtes Risiko und wird dieses durch höhere Zinsen ausgleichen, während vorrangige Gläubiger oft niedrige Zinsen gewähren. Erscheinen die Vorlasten dem Kreditgeber zu hoch, die Befriedigung seiner Forderung durch eine eventuelle Zwangsversteigerung zu unsicher, wird er das Darlehen gegebenenfalls nicht gewähren. Die Vorlasten werden auch bei der Ermittlung des Beleihungswertes der Immobilie berücksichtigt.
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