Nachdotierung
25. November 2019Opting-Out
25. November 2019Mit Wirkung zum 1. Januar 2005 wurde das Alterseinkünftegesetz erlassen, durch das sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in allen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung schrittweise die nachgelagerte Besteuerung eingeführt wird. Leistungen werden nachgelagert besteuert, wenn die Beiträge (in der Ansparphase) dafür steuerbefreit oder gefördert waren (gemäß § 3 Nr. 63, § 3 Nr. 66 oder § 10a Abs. 1 bzw. §§ 79 ff. EStG). Zu den nicht geförderten Beiträgen gehören insbesondere die nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuerten sowie die vor dem 1. Januar 2002 erbrachten Beiträge an eine Direktversicherung. Beruhen die späteren Versorgungsleistungen sowohl auf steuerfreien (z.B. durch private Weiterführung in entgeltlosen Zeiten), als auch auf steuerpflichtigen Beitragsleistungen, müssen die Versorgungsleistungen in einen steuerpflichtigen und einen lediglich mit dem Ertragsanteil zu besteuernden Anteil aufgeteilt werden.
« Back to Glossary Index