Negativbescheid
27. November 2019Negativerklärung
27. November 2019Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass Städten und Gemeinden ein Vorkaufsrecht auf alle Grundstücke zusteht, das nicht im Grundbuch eingetragen sein muss. Mit der sogenannten Negativbescheinigung verzichtet die zuständige Gemeinde explizit auf dieses Recht.
Der Käufer kann das Grundstück also nur dann erwerben, wenn eine Negativbescheinigung vorliegt, in der die Stadt oder Gemeinde bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht besteht oder dass sie von diesem keinen Gebrauch machen wird. Im Klartext heißt das, dass das Grundstück erst durch die Negativbescheinigung zum öffentlichen Verkauf frei gegeben ist.
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