Grundsätzlich sieht der Gesetzgeber vor, dass Städten und Gemeinden ein Vorkaufsrecht auf alle Grundstücke zusteht, das nicht im Grundbuch eingetragen sein muss. Mit der sogenannten Negativbescheinigung verzichtet die zuständige Gemeinde explizit auf dieses Recht.
Der Käufer kann das Grundstück also nur dann erwerben, wenn eine Negativbescheinigung vorliegt, in der die Stadt oder Gemeinde bestätigt, dass entweder kein Vorkaufsrecht besteht oder dass sie von diesem keinen Gebrauch machen wird. Im Klartext heißt das, dass das Grundstück erst durch die Negativbescheinigung zum öffentlichen Verkauf frei gegeben ist.
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Die auf unserer Homepage aufgeführten Berater sind Kooperationspartner der VB Select AG, als rechtlich eigenständige Makler gem. § 93 HGB. Diese bieten Ihnen die Anlageberatung und die Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 WpIG) von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Abs. 5 WpIG teilweise ebenfalls für Rechnung und unter der Haftung der NFS Netfonds Financial Service GmbH, Heidenkampsweg 73, 20097 Hamburg (NFS) an, zum Teil sind sie aber auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Über den Button „Kunden-Erstinfo“ können Sie beim Beraterportrait entnehmen, welche individuellen Leistungen Ihnen der jeweilige Berater in wessen Namen anbietet bzw. über welche Zulassungen er im Detail verfügt.
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