Teilwertverfahren
25. November 2019Unverfallbarkeit
25. November 2019Die Unterstützungskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung. Sie gewährt auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch. Die Unterstützungskasse wird durch Zuwendungen des Arbeitgebers (Trägerunternehmen) in die Lage versetzt, bei Eintritt eines Versorgungsfalles Leistungen an die Begünstigten zu erbringen. Es gibt Einzel-Unterstützungskassen (in Betrieben, Unternehmen oder einen Konzern) und überbetriebliche Gruppenunterstützungskassen (für eine Branche oder nicht miteinander verbundene Trägerunternehmen). Unterstützungskasse können pauschaldotiert (auch regel- oder reservepolsterfinanziert genannt) oder kongruent-rückgedeckt sein. Bei letzterer schließt die Unterstützungskasse als Versicherungsnehmerin bei einem Lebensversicherungsunternehmen eine Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der begünstigten Arbeitnehmer ab, um damit die zugesagten Versorgungsleistungen ganz oder teilweise zu finanzieren. Die Unterstützungskasse wird durch den Arbeitgeber im Rahmen des § 4d EStG dotiert. Die Zuwendungen, die der Arbeitgeber nach § 4d EStG als Betriebsausgaben an die Unterstützungskasse bezahlt, sind vom Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase nicht zu versteuern. Erst die Versorgungszahlungen sind nachgelagert gemäß § 19 Abs. 2 EStG zu versteuern. Der Arbeitnehmer muss dann auch als Rentner eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
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