Bereitstellungszinsen
26. November 2019Bewertungszahl
26. November 2019Nach der gesetzlichen Definition in § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind Betriebskosten (oft auch als Nebenkosten bezeichnet) laufende Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen.
Einmalige Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten. Zu den Betriebskosten gehören beispielsweise die Kosten für Wasserversorgung, Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gebäudereinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung für das Gebäude, TV-/Kabelanschluss.
Betriebskosten sind grundsätzlich vom Eigentümer zu tragen. Das gilt auch, wenn eine Immobilie vermietet wurde. In der Praxis wird allerdings meist im Mietvertrag eine Erstattung der anteiligen Betriebskosten durch den Mieter an den Vermieter vereinbart. In der Regel werden hierzu entweder Vorauszahlungen mit späterer Abrechnung oder eine angemessene Pauschale vereinbart, mit der die Betriebskosten insgesamt abgegolten sind (§ 556 Abs. 2 S. 1 BGB). Die vom Mieter zu leistenden Betriebskostenarten müssen im Einzelnen aufgeführt sein. Es reicht also nicht, wenn im Mietvertrag z. B. steht, der Mieter trage „die üblichen Nebenkosten bzw. Betriebskosten“.
In der Praxis häufig umstritten ist die Unterscheidung von umlegbaren und nicht-umlegbaren Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten. Letztere sind Bestandteil der Miete. Kosten für Wartung und Inspektion sind aber auf den Mieter umlegbar, wenn es sich um laufende Kosten handelt (z. B. regelmäßige Wartung des Aufzugs).
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