Degressive Abschreibung
26. November 2019Disagio
26. November 2019Unter Dienstbarkeiten sind Rechte von Drittnutzern gegenüber dem Grundstückseigentümer zu verstehen.
Es werden drei Arten von Dienstbarkeiten unterschieden:
- die Grunddienstbarkeit (Überfahrrecht und Wegerecht),
- die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht)
- und der persönliche Nießbrauch, oder das Nießbrauchsrecht.
Dienstbarkeiten müssen als feststehendes oder dingliches Recht ins Grundbuch (Abteilung II) eingetragen werden, um rechtsgültig zu sein.
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