Im Rahmen des BRSG wurde ein spezieller Förderbetrag für Arbeitgeber nach §100 EStG eingeführt, die ihren geringverdienenden Arbeitnehmern eine zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Versorgung oder zumindest einen zusätzlichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren. Die Förderung setzt einen Arbeitgeberbeitrag von mindestens 240 EUR, maximal aber 480 EUR pro Kalenderjahr für lohnsteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einem laufenden Arbeitslohn von maximal 2.200 EUR pro Monat voraus. Der zusätzliche Arbeitgeberzuschuss muss in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bezahlt wird. Der Arbeitgeber erhält für diese zusätzliche Förderung einen Zuschuss i.H.v von 30 % der Beitragszahlung, der mit der Lohnsteuerzahlung verrechnet wird. Für Arbeitgeber, die bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag geleistet haben, ist eine Übergangsregelung vorgesehen.
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