Will ein Darlehensnehmer sein Darlehen während der Sollzinsbindung frühzeitig ablösen, fällt in den meisten Fällen eine Gebühr an, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung auch Vorfälligkeitsentgelt genannt.
Die meisten Baufinanzierungen in Deutschland werden mit einer Zinsfestschreibung von mehreren Jahren abgeschlossen. Dabei verpflichtet sich der Darlehensgeber, den Zinssatz auch bei steigenden Marktzinsen zu halten. Um diese Garantie auf einen langfristig sicheren Zinssatz sicher zu stellen, refinanziert die Bank das Darlehen über langfristige Einlagen. Wird das Darlehen nun vorzeitig abgelöst – entweder, weil der Darlehensnehmer zu einem günstigeren Angebot einer anderen Bank wechselt oder das Darlehen über Eigenkapital ablösen möchte – entsteht der Bank ein Schaden. Um diesen aufzufangen, fällt die Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich also nach dem Zeitpunkt der Kündigung und weiteren Parametern. Sie ist im Vorfeld nicht definierbar und muss vom Kunden bei der zuständigen Bank angefragt werden.
Grundsätzlich sind Kreditinstitute nicht verpflichtet, grundpfandrechtlich besicherte Darlehen vor Ablauf der Zinsfestschreibung zurückzunehmen. In begründeten Einzelfällen, wie beispielsweise dem Verkauf der Immobilie oder dem Wunsch einer Aufstockung der ursprünglichen Darlehenssumme, die der Darlehensgeber ablehnt, muss die Bank einer vorzeitigen Rücknahme jedoch zustimmen.
Bei Verträgen mit Zinsfestschreibungen von über 10 Jahren, hat der Kunde nach Ablauf der 10 Jahre ein generelles Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Hier darf keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden.
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