Kreditwürdigkeit
27. November 2019Lageplan
27. November 2019Bei einem Darlehen mit variablem Zinssatz kann der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag jederzeit unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist kündigen. Bei Darlehen mit festen Zinssätzen hat der Darlehensnehmer ein ordentliches Kündigungsrecht (gem. § 489 BGB). Danach ist nach Ende der Sollzinsbindung eine Kündigung möglich, allerdings nicht vorher.
Hier gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat. Eine Ausnahme stellt eine Zinsbindungsfrist von mehr als 10 Jahren dar. In diesem Fall kann der Darlehensvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten gekündigt werden. Jedoch nicht vor Ablauf der 10 Jahre nach Vollauszahlung des Darlehens.
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