Wird eine Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen, die damit der neue Gläubiger (Zessionar) wird, so spricht man nach § 398 BGB von einer Abtretung oder Zession. Die Abtretung ist also eine Änderung des Schuldverhältnisses. Forderungen, die einen Vermögenswert darstellen, können über die Abtretung/Zession ähnlich wie reine Sachwerte übertragen werden.
Durch die Abtretung verliert der Zedent alle Rechte an der Forderung, die nach Vertragsabschluss komplett auf den Zessionar übergehen.
Basis einer Abtretung ist immer eine vertragliche Vereinbarung wie beispielsweise ein Kreditsicherungsvertrag, eine Lebensversicherung oder ein Kaufvertrag. Im Prinzip kann so gut wie alles abgetreten werden, ausgenommen sind allerdings höchstpersönliche Ansprüche oder Forderungen, die auf einer besonderen Vertrauensbeziehung basieren. Selbstverständlich können Forderungen auch dann nicht abgetreten werden, wenn dies zuvor einvernehmlich mit dem Schuldner ausgeschlossen wurde oder die Forderung nicht pfändbar ist.
Es wird zwischen stiller und offener Abtretung/Zession unterschieden. Bei der stillen Zession wird der Schuldner nicht über die Übertragung der Forderung informiert. Dies ist insbesondere bei Besicherung von Krediten bzw. Sicherungsabtretungen an Banken üblich. Bei der stillen Zession zahlt der Schuldner nach wie vor an den Zedent, der sich wiederum vertraglich verpflichtet, bei Eingang der Forderung an den Zessionar zu zahlen.
Bei der offenen Zession wird der Schuldner über die Abtretung informiert und zahlt direkt an den Zessionar.
Im Bereich der Baufinanzierung finden Zessionen aus unterschiedlichen Gründen statt. Oft müssen Darlehensnehmer einen Vermögensgegenstand wie beispielsweise eine Kapitallebensversicherung an die darlehensgebende Bank abtreten, um ihre Baufinanzierung realisieren zu können. Natürlich können auch Kreditinstitute die Forderungen aus einem Darlehensvertrag an Dritte abtreten.
Besondere Bedeutung hat in der Bau- und Immobilienfinanzierung die sogenannte Grundschuldabtretung.
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