Als Darlehensbewilligung bezeichnet man die rechtsverbindliche Genehmigung eines Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer eine beantragte Darlehensumme zu den vereinbarten Konditionen bereitzustellen. Die Darlehensbewilligung wird erst gegeben, wenn alle hierfür notwendigen Parameter wie beispielsweise die Bonität des Darlehensnehmers und die Beleihbarkeit des Objektes, positiv geprüft wurden.
Der Darlehensnehmer erhält dann vom Kreditinstitut zusammen mit dem Darlehensvertrag, dem Schuldanerkenntnis und den AGB eine schriftliche Darlehensbewilligung (Kreditzusage). Der Darlehensvertrag enthält eine detaillierte Beschreibung der Darlehensbedingungen.
Auch wenn der Kunde die Darlehensbewilligung noch nicht unterzeichnet hat, ist die Bank an das Angebot gebunden (es besteht eine Kreditzusage). Der Kunde hingegen ist frei, das Angebot anzunehmen oder abzulehnen. Erst nach Unterzeichnung entsteht ihm eine Abnahmeverpflichtung. Der Hintergrund für diese Vorgehensweise ist, dass gerade bei einer Immobilienfinanzierung der Käufer in ein Dilemma geraten kann. Kauft er die Immobilie und erhält später keine Darlehensbewilligung, so kann er den Kaufvertrag nicht erfüllen.
Schließt er den Kreditvertrag ab und der Kaufvertrag kommt nicht zustande, kann er den Kreditvertrag nicht erfüllen. In der Praxis erteilt die Bank eine Kreditzusage und der Kunde schließt daraufhin den Kaufvertrag ab. Kommt der Kauf nicht zustande, nimmt der Kunde den Kreditvertrag nicht an. Da die Bank hier ein Zinsänderungsrisiko trägt, setzt sie in der Regel eine Frist (üblicherweise 14 Tage).
Nimmt der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot nicht an, so erlischt die Kreditzusage. Für eine offene Kreditzusage/Darlehensbewilligung kann die Bank Gebühren erheben, wenn das im Darlehensvertrag vereinbart ist.
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