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Einkommensnachweise
26. November 2019
Einliegerwohnung
26. November 2019
Published by Bodo Himmelsbach on 26. November 2019
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden im Einkommensteuergesetz (§ 21 EStG) als Einkunftsart definiert und geregelt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Überschusseinkünfte und keine Gewinneinkünfte. Sie umfassen alle einkommensteuerpflichtigen Überschüsse oder Verluste aus Vermietung oder Verpachtung eines unbebauten oder bebauten Grundstücks. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Teil des Einkommens und können zur Bonitätsprüfung herangezogen werden. Steuerlich absetzbar sind Werbungskosten, Kosten für Modernisierung, Reparaturen etc. Zusätzlich können Darlehenszinsen und Abschreibungen (AfA) steuerlich geltend gemacht werden.

Zu den typischen Werbungskosten bei einer vermieteten Wohnung beispielsweise gehören im Einzelnen:

  • die Abschreibung auf das Gebäude oder/und auf vermietete Einrichtungsgegenstände
  • Ausgaben für den Bezug von Wasser, Strom oder Brennstoff (werden diese Kosten auf den Mieter umgelegt, ist diese Umlage als Einnahme zu erfassen)
  • die Grundsteuer
  • die Finanzierungskosten (Zinsen für Hypothek, Grundschuld, Disagio, Abschlussgebühr Bausparvertrag etc.)
  • das Hausgeld bei einer Eigentumswohnung (jedoch ohne Zuführung zur Instandhaltungsrücklage),
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
  • Kosten für Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis
  • Kosten der Steuerberatung im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie
  • Versicherungen, die die Wohnung betreffen
  • Erbbaupachtzins
  • Verwaltungskosten (Büromaterialien, Reisekosten zum vermieteten Objekt und zu Eigentümerversammlungen) 

Beträgt die Miete (Kaltmiete zuzüglich der gezahlten Umlagen) weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, dürfen auch die Werbungskosten nur zu einem entsprechend niedrigeren Anteil geltend gemacht werden.

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Glossarbegriffe:
  • Bonitätsprüfung
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