Pensionsfonds
Erst im Jahr 2002 wurde der Pensionsfonds in Deutschland eingeführt und ist damit einer der jüngsten Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung.
Erst im Jahr 2002 wurde der Pensionsfonds in Deutschland eingeführt und ist damit einer der jüngsten Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, gegen den der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch hat. Aufgrund der großen Ähnlichkeit zu den Versicherungen unterliegen auch die Pensionsfonds dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Mit der Vermögensanlage kann man aber im Gegensatz zu anderen Durchführungswegen von den positiven Renditeentwicklungen im freien Kapitalmarkt direkt profitieren. Damit ist der Pensionsfonds aber gleichzeitig auch höheren Risiken ausgesetzt, als andere Versorgungsträger. Bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers sind die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmer aber wie bei der Direkt- und Unterstützungskassenzusage über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Der Beitrag des Arbeitgebers zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a. G.) beträgt hier aber lediglich ein Fünftel des normalen Beitrags.
Beiträge an den Pensionsfonds können sowohl vom Arbeitgeber, als auch den Arbeitnehmer oder von beiden gemeinsam gezahlt werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde die Höhe für steuerfreie Beiträge an einen Pensionsfonds auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West angehoben. Die Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt auch hier auf 4% der gleichen Bemessungsgrenze begrenzt. Eine Umwandlung von Direktzusagen oder Unterstützungskassenzusagen in eine Pensionsfondszusage ist steuerneutral möglich. Die Leistungen aus einem Pensionsfonds müssen im Alter versteuert werden und unterliegen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Privatversicherte sind beitragsfrei. Anstelle einer lebenslangen Rente kann zu Rentenbeginn eine einmalige Kapitalauszahlung oder eine Kombination aus 30 % Teilauszahlung und Rente gewählt werden.
In entgeltlosen Arbeitszeiten oder bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Vertrag privat bzw. durch den neuen Arbeitgeber weitergeführt werden. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Beiträge vorübergehend auszusetzen oder ganz einzustellen. Dadurch reduzieren sich dann jedoch auch die Versicherungsleistungen entsprechend.