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Pensionszusage für einen (G)GF

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Die Versorgung von (Gesellschafter-)Geschäftsführern ((G)GF) unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und muss durch ständige Rechtsprechung immer wieder aktualisiert werden.


Die Versorgung von (Gesellschafter-)Geschäftsführern ((G)GF) unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben und muss durch ständige Rechtsprechung immer wieder aktualisiert werden. Obwohl die Versorgung des (G)GF auch Teil der betrieblichen Altersversorgung ist, gelten für ihn andere arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regeln, als für einen „normalen“ Arbeitnehmer.





Zu allererst muss der steuerrechtliche und der arbeitsrechtliche Status geprüft werden. Wichtig ist auch zu wissen, ob Beschlussfassungen mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit erfolgen. In den meisten Fällen ist ein steuerlich beherrschender (G)GF ein Unternehmer auch im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Somit fällt er auch nicht in dessen Geltungsbereich. Aufgrund gleichgerichteter Interessen kann ein minderbeteiligter (G)GF aber als steuerrechtlich beherrschend angesehen werden und gleichzeitig in den Geltungsbereich des BetrAVG fallen. Für die Beurteilung des arbeitsrechtlichen Status ist primär die Verteilung der Stimmrechte maßgeblich. Zu berücksichtigen sind auch Anteile des (G)GF an einer anderen Gesellschaft, wenn diese an der GmbH beteiligt ist, die die Versorgungszusage erteilt.





Wurde eine Zusage auf bAV einem (G)GF aus Anlass seiner Gesellschafterstellung erteilt, der im Sinne des BetrAVG Unternehmer ist, findet das BetrAVG keine Anwendung. Ein Minderheitsgesellschafter wäre zBsp. im Falle einer Insolvenz nicht geschützt. Hier sollte die Zusage in der Versorgungsordnung privatrechtlich geregelt werden.





Nicht immer klar kann die Frage beantwortet werden, ob für einen (G)GF Sozialversicherungspflicht besteht oder Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Wir empfehlen hier eine rechtlich verbindliche Statusfeststellung über den DRV Bund (§7a Abs. 1 S. 2 SGB IV). An die dann ermittelte Einstufung sind die Finanzämter gebunden.





Eine Pensionszusage kann nur schriftlich über einen gültigen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Dabei ist das Selbstkontrahierungsverbot nach §181 HGB zu beachten. Die Zusage kann frühestens nach fünf Jahren ab Unternehmensgründung erfolgen und 2-3 Jahre nach Diensteintritt. Ausnahmen sind möglich, sollten aber durch eine verbindliche Auskunft beim Betriebsstättenfinanzamt vorher geklärt werden. Zugesagte Leistungen dürfen nicht von künftigen gewinnabhängigen Bezügen abhängig sein und müssen klar und eindeutig geregelt werden. Die Zusage darf keine steuerschädlichen Widerrufsvorbehalte enthalten. Bei der Höhe der zugesagten Leistung muss die 75%-Grenze beachtet werden. Selbstverständlich muss die Zusage ernsthaft gemeint und erdienbar sein.





Wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können wir die Pensionszusage Rückstellungen gebildet werden.


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