Versorgungsordnung
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) war historisch betrachtet schon immer in erster Linie eine Leistung des Arbeitgebers.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) war historisch betrachtet schon immer in erster Linie eine Leistung des Arbeitgebers. Auch aus diesem Grunde heraus ist die bAV nicht der Abschluss einer Versicherung, sondern die arbeitsrechtliche Zusage auf eine Leistung der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG).
Arbeitgeber gewähren dabei unterschiedliche Leistungen, häufig in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder der Funktion im Unternehmen, zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Diese unterschiedlichen Regelungen werden in sog. Versorgungsordnungen dokumentiert. Eine solche Ordnung sorgt somit für Klarheit und beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, kennen dadurch ihre Rechten und Pflichten.
Durch den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (§1a BetrAVG) kann nunmehr der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine bAV verlangen und der Arbeitgeber muss tätig werden. Oft wird hier mithilfe von standardisierten Entgeltumwandlungsvereinbarungen der Versicherungsgesellschaften der jeweilige Arbeitsvertrag abgeändert und somit eine individuelle Lösung gefunden. Dem Arbeitgeber ist hier in den meisten Fällen nicht bewusst, dass er für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch in diesem Fall eintritt, selbst wenn die Durchführung der bAV über eine Versicherungsgesellschaft erfolgt (§1 Abs. 1 S.3 BetrAVG).
Diese Risiken können aber bei einer durchdachten und planvollen Herangehensweise vermieden werden. Ein wichtiges Instrument, um die betriebliche Altersversorgung auch rechtlich auf ein solides Fundament zu stellen, ist die sogenannte „Versorgungsordnungen“. Sie ist die schriftliche Vereinbarung über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersversorgung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In manchen Berufsgruppen werden die Ansprüche im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bereits im Tarifvertrag geregelt. Häufig lässt der Tarifvertrag noch Spielraum zur Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung im Unternehmen, so dass auch in diesem Fall eine ergänzende Versorgungsordnung sinnvoll ist.
Argumente für eine Versorgungsordnung:
- Sie regeln IHRE Vorgaben für IHR Unternehmen
- höhere Rechtssicherheit & Beweisgründe
- Erfüllung der Verpflichtung gem. Nachweisgesetz
- Informations- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
- Transparenz gegenüber Mitarbeitern fördert Akzeptanz
- Gleichbehandlung & Risikovermeidung
- Verringerung des Verwaltungsaufwandes
Die großen Vorteile, die eine Versorgungsordnung mit sich bringt, sind auf Arbeitgeberseite die Begrenzung der Haftungsrisiken im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, eine Entlastung der Personalabteilung und die Vereinfachung der Lohnbuchhaltung. Durch die Einführung einer Versorgungsordnung regeln Sie zBsp.:
- die einheitliche Vorgabe des Durchführungsweges
- die Zusageart
- den einen (oder einen weiteren) Anbieter incl. Tarif
- Art und Höhe des Arbeitgeberzuschusses
Die bAV-Spezialisten der VB-Select AG haben für Sie ein Partnernetzwerk, unter anderem spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht, welches eine genau auf die Bedürfnisse ihres Unternehmens zugeschnittene Versorgungsordnung erstellen können. Aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzeslage und Rechtsauffassung empfehlen wir eine jährliche Überprüfung dieser Versorgungsordnung durch unsere Partner.
Arbeitgeber, die mithilfe eines professionellen Beraters eine solche Versorgungsordnung in ihrem Betrieb installiert haben, können das Thema Betriebsrente mit ruhigem Gewissen in ihrer Firma kommunizieren.