Pensionszusage
Die Pensionszusage ist eine seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemachte direkte Versorgungszusage und wird deswegen mitunter auch als Direktzusage bezeichnet.
Die Pensionszusage ist eine seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemachte direkte Versorgungszusage und wird deswegen mitunter auch als Direktzusage bezeichnet. Sie ist die älteste Form der betrieblichen Altersvorsorge. Neben einer klassischen Rentenzahlung können auch Leistungen bei Invalidität und/ oder der Hinterbliebenenvorsorge zugesagt werden (§1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG). Unter den im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG) definierten fünf Durchführungswegen ist die Pensionszusage die unmittelbarste Variante der Vorsorge, da sie nur zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen wird. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Erfüllungsanspruch. Die Finanzierung der Zusage erfolgt aus dem Unternehmen selbst heraus und nicht über einen externen Versorgungsträger. Möglich ist aber auch der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, um das Risiko zu minimieren. Der Arbeitnehmer ist zwar versicherte Person, hat aber keinen Anspruch auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung. Die Beiträge können dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden.
Da es sich bei einer Pensionszusage um Verbindlichkeiten des Unternehmens handelt, die der Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit nicht bekannt sind, können dafür Rückstellungen gebildet werden (§249 HGB). Für die Bildung von Pensionsrückstellungen sind aber bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen (§6a EStG). Zusätzliche Anforderungen werden dabei bei einer Pensionszusage für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gestellt.
Das Unternehmen kann aber auch eine wertpapiergebundene Pensionszusage erteilen (§253 Abs. 1 S. 3 HGB). Besteht für die Anwartschafts- und die Leistungsphase eine vollständige Kongruenz zwischen der Zusage und der Rückdeckung, dann sind der Zeitwert auf der Aktivseite der Handelsbilanz und der Erfüllungsbetrag auf der Passivseite der Handelsbilanz identisch. Das führt dazu, dass bei einer ordnungsgemäßen Verpfändung der Rückdeckung eine vollständige Saldierung erfolgen kann. In der Handelsbilanz heben sich dann Aktiv- und Passivwert gegenseitig auf. In der Steuerbilanz werden weiterhin Rückstellungen nach §6a EStG gebildet und die Rückdeckung wird aktiviert.
Es ist empfehlenswert, Pensionszusagen in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.