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Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), deren Träger ein oder mehrere Unternehmen sein können.


Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), deren Träger ein oder mehrere Unternehmen sein können. Sie unterliegen der staatlichen Versicherungsaufsicht und damit in der Anlage der Vermögenswerte dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Die Anlage kann sowohl arbeitgeber-, als auch arbeitnehmerfinanziert sein. Beiträge zur Pensionskasse können aus dem laufenden Gehalt, aber auch mit Sonderzahlungen geleistet werden. Seit dem 01.Januar 2005 gibt es für diese Beiträge die steuerliche Förderung nach §3 Nr.63 EStG. Altzusagen wurden bis dahin nach §40b EStG steuerlich gefördert. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV sind die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreien Zuwendungen an Pensionskassen im Kalenderjahr bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen und somit beitragsfrei. Die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verbundene Erhöhung der steuerlichen Freibeträge auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung West hat somit keine Auswirkung auf die Sozialversicherung.





In entgeltlosen Arbeitszeiten oder bei Ausscheiden aus einem Unternehmen kann eine private Fortführung des Vertrages oder die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber erfolgen. Die Einbindung von Zusatzleistungen, wie z.Bsp. eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit, sind möglich. Die Leistungen aus der Pensionskasse sind später grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Für die Altzusagen vor dem 01.01.2005, die der Pauschalversteuerung nach § 40b EStG unterlagen, werden dann mit dem günstigeren Ertragsanteil im Alter versteuert. Für eine einmalige Kapitalauszahlung kann die steuerlich begünstigte Fünftelregelung angewendet werden.





Der Arbeitgeber ist bei einer Pensionskasse der Versicherungsnehmer. Die versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Er hat gegenüber der Pensionskasse einen Rechtsanspruch auf die vereinbarten Leistungen. Bei der Pensionskasse fallen keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein zur Insolvenzsicherung an und es erfolgt kein Ausweis in Ihrer Unternehmensbilanz.


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