Versicherungsmathematische Gutachten
Zur Bewertung von Pensionsrückstellungen für die Steuer- und Handelsbilanz, aber auch für Jubiläumsrückstellungen, Zeitwertkonten und Altersteilzeitrückstellungen werden jährlich versicherungsmathematische Gutachten benötigt.
Zur Bewertung von Pensionsrückstellungen für die Steuer- und Handelsbilanz, aber auch für Jubiläumsrückstellungen, Zeitwertkonten und Altersteilzeitrückstellungen werden jährlich versicherungsmathematische Gutachten benötigt. Diese können nach den in Deutschland maßgeblichen Rechnungslegungsstandards erfolgen, aber auch nach den international gültigen Bewertungsvorschriften des IAS 19 (IFRS) bzw. des FASB (US-GAAP).
Für die Bildung von Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz gelten die Vorschriften des §6a EStG. Weitere Regelungen sind in den Einkommenssteuerrichtlinien und verschiedenen Verwaltungsvorschriften zu finden. Die Höhe der Rückstellungen wird mit Hilfe des Teilwertverfahrens, den aktuellen biometrischen Werten der Heubeck-Richttafeln und einem Rechnungszins von 6% ermittelt.
Aufgrund anhaltender Niedrigzinsphase werden die Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz weiter steigen. Daran ändert auch die neue zum 26.02.2016 beschlossene Regelung der Rechnungszinsermittlung nichts. Grundsätzlich kann für die Bewertung der Pensionsverpflichtungen das Bewertungsverfahren frei gewählt werden. Die bekanntesten Methoden sind das Anwartschaftsbarwertverfahren und die Projected-Unit-Credit-Methode (PUC-Methode). Für die Diskontierung der Verpflichtungen ist ein marktbasierender Zinssatz anzuwenden. Dieser wird nach den Vorgaben der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) durch die Deutsche Bundesbank ermittelt. Weitere Parameter für eine kaufmännische Beurteilung des Erfüllungsbetrages für die Pensionsverpflichtung sind der Rententrend, die Fluktuation und der Gehaltstrend für gehaltsabhängige Zusagen.
Sobald Deckungsvermögen ausschließlich zur Erfüllung von Pensionszusagen verplant ist und somit anderen Gläubigern des Unternehmens entzogen wird, ist dieser Wert mit dem Erfüllungsbetrag der Verpflichtungen zu saldieren (Saldierungsgebot). Zu solch einem Deckungsvermögen zählen zBsp. verpfändete Rückdeckungsversicherungen. Solche Vermögensgegenstände sind dann auch mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Bei einer Rückdeckungsversicherung wäre dies der dann auch in der Steuerbilanz ausgewiesene Aktivwert.
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