Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse (U-Kasse) ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge.
Die Unterstützungskasse (U-Kasse) ist der älteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen (=Trägerunternehmen) wird. Der Arbeitgeber sagt seinem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen über die Unterstützungskasse – die dann Träger der Versorgung ist – zu und gibt damit eine mittelbare Zusage. Die Versorgung wird in einem Leistungsplan detailliert beschrieben. Im Leistungsfall kann die Unterstützungskasse die Verwaltung und Abwicklung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für den Arbeitgeber (dem Trägerunternehmen) übernehmen.
Auf die Leistungen einer Unterstützungskasse besteht kein Leistungsanspruch (der Arbeitnehmer). Über die Anlage ihrer Gelder kann sie frei entscheiden. Die ursprünglichste Form der Unterstützungskasse ist die pauschaldotierte U-Kasse. Hier wird nach den steuerlichen Vorgaben des §4d Abs.1 Nr.1 S.1 EStG ein Reservepolster gebildet. Erst im Versorgungsfall findet eine weitere Ausfinanzierung der zugesagten Leistung statt. Aufgrund der eingeschränkten gesetzlichen Vorgaben kann diese dann auch unvollständig sein. Die vorhandenen Gelder aus dem Reservepolster können bis zum Leistungsfall zur Innenfinanzierung im Unternehmen genutzt werden. Im Gegensatz dazu werden bei einer kongruent rückgedeckten U-Kasse die zugesagten Leistungen auf ein Versicherungsunternehmen ausgelagert. Der Arbeitgeber bzw. das Trägerunternehmen leistet freiwillige Zuwendungen (so genannte Dotierungen) an die U-Kasse, die diese dann an die Versicherung weiterleitet. Die Beiträge sind Betriebsausgaben. Im Versorgungsfall kommen dann die zugesagten Leistungen von der Versicherung über die U-Kasse an den Leistungsberechtigten.
Die Versorgung über eine U-Kasse muss weder in der Steuer-, noch in der Handelsbilanz ausgewiesen werden. Bedingung für die Handelsbilanz ist aber, dass die Rückdeckung kongruent erfolgt. Sobald ein Saldo vorhanden ist, muss dieser im Anhang der Handelsbilanz ausgewiesen werden.
Im Gegensatz zu den anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung sind die Beiträge für eine U-Kasse auch oberhalb der Grenzen des §3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Bei einer Entgeltumwandlung gilt die Sozialabgabenfreiheit bis zu einer Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (gem- §14 SGB IV). Die späteren Versorgungsleistungen sind dann weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß §19 Abs.1 Nr. 2 EStG. Somit wird weiterhin eine Lohnsteuerkarte benötigt.
Eine Übertragung bei einem Arbeitgeberwechsel ist nicht ohne weiteres möglich. Auch gilt der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf Portabilität für Zusagen ab dem 01.Januar 2005 gemäß §4 Abs.3 BetrAVG nicht. Eine Übertragung ist nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied der (alten) Unterstützungskasse wird.